ACTIA IME

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    AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produktverkäufe und Dienstleistungen

gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („B2B“).  IR17275A

Hinweis

zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) verwendeten Begriffen:

  • In den nachfolgenden AGB wird die ACTIA IME GmbH als „Verkäuferin“ bezeichnet; „wir“ sowie alle Formen von „uns“ beziehen sich stets auf die ACTIA IME GmbH.
  • Die Vertragspartner gegenüber denen die ACTIA IME GmbH als Verkäuferin Leistungen erbringt oder erbringen soll werden als „Besteller“ bezeichnet.

§ 1       Geltungsbereich

  • Diese AGB gelten im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („B2B“). Entgegenstehenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit beziehungsweise erkennen wir diese nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.
  • Diese AGB gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle zukünftige gleichartige Geschäfte mit dem Besteller.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2       Angebote, Vertragsabschluss/-inhalt

  • Sofern unsere Angebote nicht in schriftlicher Form ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind unsere Angebote freibleibend, mithin unverbindlich. In den Fällen in denen unser Angebot ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet ist, kommt der Vertrag durch die Annahme des unveränderten Angebots durch den Besteller zustande. In den Fällen, in denen unser Angebot unverbindlich ist, kommt ein wirksamer Vertrag erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande.
  • Alle Inhalte in unseren unverbindlichen Angeboten – wie insbesondere Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen et cetera – dienen lediglich der Veranschaulichung und sind daher nur annähernd Maß gebend. Diese Inhalte werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  • Sofern eine an uns gerichtete Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  • Sind Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages zwischen der Verkäuferin und dem Besteller, so ist zwischen den Vertragsparteien weder ein arbeitsvertragliches Vertragsverhältnis gewollt, noch wird ein solches durch den Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Besteller begründet. Für die sie betreffenden Beiträge zur Sozialversicherung oder Steuern trägt jede Vertragspartei selbst Sorge und stellt den jeweiligen Vertragspartner von eventuellen Verpflichtungen im Rahmen von Haftungen oder Schadensersatz frei. Den Vertragsparteien steht es frei, auch für Dritte tätig zu werden.

§ 3       Überlassene Unterlagen
und Gegenstände

 
 

3.1   An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen und Gegenständen (auch in elektronischer Form) – wie insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen, Materialproben et cetera – behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und Gegenstände dürfen vom Besteller nicht für eigene Zwecke verwertet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden; es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3.2   Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist des § 2 Ziffer 2.3 dieser AGB annehmen, sind die dem Besteller überlassenen Unterlagen und Gegenstände unverzüglich an uns zurückzusenden. Sonst sind die Unterlagen und Gegenstände auf Aufforderung durch die Verkäuferin unverzüglich an uns zurückzusenden.

§ 4       Preise, Preisänderungen

4.1   Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk („EXW“),

  • ausschließlich Verpackung,
  • zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe.
  • Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die in unseren Preisen nicht eingeschlossene gesetzliche Umsatzsteuer wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2   Bei Dienst- beziehungsweise Werkleistungen bestimmt sich der Preis nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand für die erbrachte Leistung. Von uns insbesondere in Kostenvoranschlägen angegebene Schätzpreise auf Basis eines geschätzten Zeit- und Materialaufwands für solche Leistungen an den Besteller sind unverbindlich; die solchen Schätzungen zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einem nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

4.3   Für Lieferungen und Dienst- beziehungsweise Werkleistungen der Verkäuferin, die nicht aufgrund von der Verkäuferin zu vertretenden Verzögerungen erst vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich die Verkäuferin – sofern keine schriftliche Festpreisabrede zwischen der Verkäuferin und dem Besteller getroffen wurde – angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten für Rohstoffe/Materialien, Produktion, Personal, Energie, Mieten/Lizenzen, Verwaltung und staatliche Abgaben vor.

§ 5       Zahlungen, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

5.1   Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge aus den Rechnungen der Verkäuferin an den Besteller innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum auf ein von der Verkäuferin in der Rechnung genanntes Konto zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5.2   Der Besteller kommt auch ohne eine Mahnung der Verkäuferin in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von drei weiteren Tagen nach der Fälligkeit im Sinne der vorstehenden Ziffer 5.1 zahlt. Ab diesem Zeitpunkt des Verzugs ist die Verkäuferin berechtigt Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe zu verlangen (derzeit in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 Absatz 2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch die Verkäuferin bleibt vorbehalten. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Verkäuferin und dem Besteller sofort fällig.

5.3   Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Verkäuferin anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6       Vorbehalt bezüglich Vorauszahlungen

 

6.1   Bei Umständen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, behält sich die Verkäuferin vor, weitere Lieferungen an den Besteller von einer Vorauszahlung der zu liefernden Ware durch den Besteller abhängig zu machen. Derartige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind insbesondere darin zu sehen, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wurde oder der Besteller seinen Zahlungen an die Verkäuferin oder Dritte nicht pünktlich nachkommt.

6.2   Die Verkäuferin kann dem Besteller in den Fällen der vorstehenden Ziffer 6.1 für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht innerhalb jener Frist bei der Verkäuferin fristgemäß eingeht; der Besteller kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Hat die Verkäuferin die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet anderer Zahlungsfristen sofort und ohne Abzug fällig.

§ 7       Lieferzeiten

 

7.1   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt zunächst die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7.2   Von uns genannte Lieferzeiten und Liefertermine dienen lediglich der Information des Bestellers und sind daher unverbindlich, soweit die Lieferzeiten oder Liefertermine nicht von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferzeiten und Lieferterminen gilt daher eine Lieferung an den Besteller innerhalb von fünf Tagen nach dem angegebenen Liefertermin jedenfalls noch als rechtzeitig.

7.3   Die von uns genannten Lieferzeiten setzen eine fristgerechte Belieferung seitens der Vorlieferanten voraus. Für Verzögerungen, die auf nicht rechtzeitige Materialverfügbarkeit seitens der Vorlieferanten zurückzuführen sind, können wir nicht verantwortlich gemacht werden.

7.4   Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit Ablauf der vereinbarten Lieferzeit beginnt. Nach einem fruchtlosen Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.5   Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängern sich insbesondere ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferzeiten, gesetzlich gesetzte Fristen oder vom Besteller gesetzte Fristen (wie etwa die aus der vorstehenden Ziffer 7.4) um die Dauer des Leistungshindernisses. Die Verkäuferin informiert den Besteller über das Eintreten eines solchen Ereignisses unverzüglich nach dem ihr Bekanntwerden des Ereignisses in Textform. Wegen der so verlängerten Lieferzeit ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zu Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 22 Wochen an, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist.
Ist der Besteller vertraglich oder gesetzlich (etwa wegen Interessewegfall) ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

7.6   Soweit ein Lieferverzug der Verkäuferin nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

7.7   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 8       Gefahrübergang bei Versendung, Teillieferungen

 

8.1   Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel, spätestens aber mit dem Verlassen unseres Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Wir sind nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. („EXW“)

8.2   Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde, sind wir in Abstimmung mit dem Besteller zu Teillieferungen berechtigt, die einzeln berechnet werden.

§ 9       Eigentumsvorbehalt

 

9.1   Wir behalten uns das Eigentum an den vom Besteller von uns gekauften Waren/Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor („Vorbehaltsware“). Vorbehaltswaren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen gegenüber der Verkäuferin vollständig erfüllt hat.

9.2   Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum an der Ware noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten funktionstüchtig zu halten. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Vorbehaltswaren gepfändet, sonstigen Eingriffen Dritter oder sonstigen, auch tatsächlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und die Unterlassung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Vorbehaltswaren vor dem Zugriff Dritter oder tatsächlichen Beeinträchtigungen entstehen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an uns in der Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

9.4   Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

9.5   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9.6   Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Bei der Rücknahme anfallende Transportkosten trägt der Besteller. Die Rücknahme der Vorbehaltssache ist stets auch ein Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller. Wir sind zur Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen gegenüber dem Besteller aufgerechnet.

§ 10    Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff

 

10.1   Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen.

10.2   Offensichtliche Mängel sind vom Besteller innerhalb von einer Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen. Wir sind insoweit nicht zur Gewährleistung verpflichtet, als der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat.

10.3   Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach der Lieferung der Ware an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

10.4   Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge durch den Besteller nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Besteller hat uns für jeden einzelnen Mangel eine genaue Beschreibung der Beanstandung mitzuteilen und uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

10.5   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.

10.6   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder

nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.7   Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.8   Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner vorstehende Ziffer 10.7 entsprechend.

§ 11    Haftung

 

11.1   Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

11.2   Die Verkäuferin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.3   Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

11.4   Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

11.5   Eine weitergehende Haftung der Verkäuferin ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (insbesondere etwa gemäß des Produkthaftungsgesetzes) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

11.6   Soweit die Haftung nach Ziffern 11.3 und 11.4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

11.7   Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

§ 12    Sonstiges

12.1   Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland – auch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts („CISG“).

12.2   Soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag mit der Verkäuferin Braunschweig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3   Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag mit der Verkäuferin, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Verkäuferin abzutreten.

12.4   Der Besteller ist damit einverstanden, dass die Verkäuferin, die der Verkäuferin im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen zum Besteller an Lieferanten oder verbundene Unternehmen weitergibt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages mit dem Besteller geschieht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Bestellers nicht gewahrt wird.

12.5   Die Verkäuferin verarbeitet personenbezogene Daten, die ihr aufgrund einer Anfrage des Bestellers oder durch das Vertragsverhältnis mit dem Besteller bekannt werden, im zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen beziehungsweise für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Maß (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO).

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